FSP077 : Was du rechtlich bei deinem Ebook beachten musst! Interview mit Christiane Henneken

Worum geht es?

So unterhalte ich mich in der Episode mit Christiane Henneken über die Frage, ob wir bei Ebooks eine Buchpreisbindung berücksichtigen müssen, was im Impressum stehen muss und das wir unsere Werke der deutschen Nationalbibliothek zur Verfügung stellen müssen. Ein sehr spannendes Gespräch mit viel neuen Wissen, Tipps und Tricks.

Zu Gast

Christiane Henneken

Inhalt der Episode

  1. Haben wir eine Buchpreisbindung zu beachten?
  2. Darf ich ein Psydonym verwenden und was muss ich beim Impressum beachten?
  3. Brauche ich eine ISBN?
  4. Muss ich mein Ebook bei der Deutsche Nationalbibliothek abliefern?
8 Kommentare
  1. Achim Schmidt sagte:

    Nett, aber leider nicht richtig ….

    Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, mir aber ziemlich sicher, dass die Buchpreisbindung etwas vollkommen anderes sagt, als in dem Beitrag genannt: nämlich dass ein Buch, das dieser Preisbindung unterliegt, überall denselben Preis haben muss. Also nicht, dass der Preis auf alle Zeit festgeschrieben ist, sondern lediglich, dass er überall derselbe sein muss. Das bedeutet: Natürlich kann ich, wenn ich das Buch ausschließlich auf meiner Website verkaufe, den Preis ändern, wann immer ich will, denn das Buch kostet dann überall, wo es erhältlich ist (nämlich nur bei mir) dasselbe. Demzufolge kann ich auch Rabatte fahren oder Aktionen machen. Ich darf aber nicht eine Aktion dergestalt machen, dass ich bspw. 20% Rabatt gebe, wenn sich jemand in meine E-Mailliste einträgt, weil dann das Buch zwei Preise hätte.

    Problematisch ist hinsichtlich Amazon, dass BigA (zumindets früher) die Preise teilweise ohne Absprache mit den Autoren anders eingeordnet hat, als vom Autor angegeben. Es gibt (glaube ich) nach wie vor einen Passus in den Geschäftsbedingungen, der besagt, dass Amazon die Selfpublishing-Preise ändern darf. Wenn ich als Autor dies nicht regelmäßig kontrolliere, besteht auch hier die Gefahr, die Buchpreisbindung zu unterlaufen.

    Daher ist das, was die Rechtsanwältin zur Buchpreisbindung sagt, ziemlicher Stuss.

    Beste Grüße
    A

    • Maik Pfingsten sagte:

      Hallo Achim,

      vielen Dank für dein Feedback.

      Ich kann deine Sicht verstehen, wenn auch nicht teilen. Im Zweifel ist Christiane für mich allerdings die Rechtsexpertin und ich schenke ihr bei dem Thema ein höheres Vertrauen.

      Was ich nicht akzeptiere, ist andere Menschen (in diesem Fall sogar meine Interview-Gäste) auf meinem Blog respektlos zu behandeln.

      Dem entsprechend gebe ich dir ab jetzt 24 Stunden, um den Satz „Daher ist das, was die Rechtsanwältin zur Buchpreisbindung sagt, ziemlicher Stuss.“ aus deinem Kommentar zu entfernen. Dies ist ein persönlicher adressierter und sehr subjektiver Satz, der für mich auf keinen Fall meinen Regeln des respektvollen Umgang in meinem Haus entspricht.

      Falls nicht, werde ich deinen Kommentar entfernen und dich für zukünftige Kommentare sperren.

      Wenn du dich fragst, warum ich so strickt bin, bitte ich dich die Episode https://lifestyleentrepreneur.de/le014-die-3-regeln-im-umgang-mit-trollen-und-hatern/ anzuhören.

      Schönen Gruß,

      Maik

      • Achim Schmidt sagte:

        Hallo Maik,
        Du hast vollkommen recht und ich entschuldige mich für den Satz, der flapsig, aber nicht beleidigend gemeint war. Ich schätze Deine Sendungen und die Meinungen Deiner Gäste sehr und es würde mir nicht im Traum einfallen, jemanden beleidigen zu wollen. Dies ist ganz und gar nicht meine Art.

        Ich habe leider erst nach Deinem Kommentar die Schaltfläche „Edit“ gefunden, sonst hätte ich den ketzten Satz schon direkt nach dem Abschicken gelöscht. Soryy, kommt nicht wieder vor.

        Beste Grüße
        Achim

    • Christiane Henneken sagte:

      Hallo Achim,

      vielen Dank für Dein Feedback, welches aber meines Erachtens in der Sache falsch ist. Der festgelegte Buchpreis ist grundsätzlich – genau wie Du sagst – für alle Händler und Vertriebskanäle bindend. Die Buchpreisbindung hat aber zudem auch eine zeitliche Komponente – und hier erlaube mir die Richtigstellung: ich habe nicht geäußert, dass der Buchpreis für alle Zeit der gleiche ist (was, da hast Du Recht, nicht so ist), sondern quasi unveränderbar bzw. nur im engen Rahmen veränderbar ist (da mag ich mich missverständlich oder unklar ausgedrückt haben). Und dieser Rahmen hat definitiv auch eine zeitliche Komponente, die gesetzlich vorgegeben ist, und dazu führt, dass Du den Preis für Dein Buch eben nicht wie von Dir angenommen wann und wie immer Du willst verändern kannst. Hier gibt es nicht nur zeitliche Vorgaben (z.B. 18-Monatsfrist), sondern auch inhaltliche Vorgaben zu beachten, die eben Rabattaktionen etc. nicht ohne weiteres ermöglichen. Die konkreten Vorgaben kannst Du in Gesetz und einschlägiger Fachliteratur finden, wenn es Dich weitergehend interessieren sollte.

      Grüße
      Christiane Henneken

      • Achim Schmidt sagte:

        OK – dann nehme ich das mit dem Stuss zurück und entschuldige mich in
        aller Form. Werde dann mal meinen Anwalt „wohin“ trefen, denn der
        lieferte mir die von mir zitierte Erklärung und die 18-Montsregel vergaß. Sorry.

        • Christiane Henneken sagte:

          Auch Anwälte sind nur Menschen 😉 Unabhängig davon ist wie erwähnt die gesetzliche Lage im Hinblick auf Ebooks derzeit ja nicht klar, was sich aber vermutlich noch dieses Jahr mit dem in der Welt befindlichen Gesetzesentwurf ändern wird (dieser sieht eine Aufnahme der Ebooks in das Buchpreisbindungsgesetz vor).

          • Achim Schmidt sagte:

            Interessant wäre eine Überlegung, die Sache über Versionen zu regeln: Es kann mir doch eigentlich niemand verbieten, von einem eBook zu 19,95 eine 2. Auflage zu 9,95 zu machen und danch eine 3. Auflage, wieder zu 19,95. Gerade bei eBooks ist das ja nun wesentlich einfacher, als bei gedruckten Büchern. Einfach ein Kapitel mehr rein und fertig ist die neue Auflage. Die vorharigen Auflagen nehme ich dann vom Markt. Die Problematik mit Amazon-Sonderangeboten bleibt damit allerding bestehen.

            Alternatv könnte ich auch aus einem (EU-)Land verlegen, in dem es keine Buchpreisbindung gibt. Wäre vielleicht ein interessanter Ansatz: Rechteübertragung an eine Gesellschaft, die dann das Buch ohne Preisbidung (auch) in Deutschland via Internet und Amazon anbietet.

            Letztendlich wäre auch noch zu klären, was ein Buch ist. So simpel die Frage klingt, so interessant ist sie: Beim gedruckten Buch kann man das schon mal einfacher erklären, als bei einem eBook, das letztendlich nur eine (gestaltete und für den Menschen lesbare) Datei ist. Sofern ein gedrucktes Buch in ein eBook verwendelt wird, ist die Sache auch noch einfach. Was aber, wenn ich ein Whitepaper schreiben, den Begriff eBook vermeiden und einfach eine (nicht kostendeckende) Schutzgebühr dafür erheben würde? Das „nicht kostendeckend“ erreiche ich u. U. indem ich mir meine eigene Arbeit zu marktüblichen Preisen in Rechnung stelle. Solange ich den Buchhandel (Amazon) vermeide, dürfte es da keine Probleme geben oder sich zumndest vortrefflich streiten lassen.

            Vielleicht also das eBook mit Preisbindung bei Amazon und das Whitepaper in leicht geänderter Form auf meiner Seite als Lockangebot.

            Mit ein wenig Nachdenken ließen sich bestimmt auch noch andere Konstrukte finden sich der Buchpreisbindung für „Werke unserer Art“ zu entziehen.

            Die Buchpreisbindung ist genauso überflüssig und veraltet, wie die GEMA-Vermutung. Letztendlich muss man sagen, dass es in Deutschland nur zwei Berufe gibt, deren Angehörigen machen können, was sie wollen und die keiner Kontrolle unterliegen: Richter und Prinz Karneval.

          • Christiane Henneken sagte:

            Der Ansatz in einem anderen europäischen Land ohne Preisbindung zu verlegen, ist vermutlich nicht zielführend, denn da könnte eine gesetzliche Regelung einschlägig sein: „Der nach § 5 festgesetzte Endpreis ist auf grenzüberschreitende Verkäufe von Büchern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes anzuwenden, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Gesetz zu umgehen.“
            Was ein Ebook genau ist – gerade in Abgrenzung zum klassischen Buch – ist ja genau Anlass für die immer wieder aufkeimende (juristische) Diskussion. Ich denke, da wird es bald gesetzgeberische Klarheit geben. Ob man die Definition dann teilt, ist eine andere Frage.

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